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Statthaftigkeit des Einspruchs

Gegen Verwaltungsakte der Finanzverwaltung kann innerhalb eines Monats (§ 355 AO) nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben werden (§ 347 AO). Dies entbindet den Steuerpflichtigen jedoch nicht von der Zahlung des festgesetzten Betrages (§ 361 Abs. 1 AO). Will der Steuerpflichtige den Einzug des Betrages verhindern so muss er zusätzlich zum Einspruch einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung beantragen (§ 361 Abs. 1 AO). Die Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Finanzverwaltung kann über zwei Instanzen an unabhängigen Finanzgerichten (§ 1 FGO) überprüft werden.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben helfen die St. Publius Spezialisten Ihnen gerne weiter.

 

One comment on “Statthaftigkeit des Einspruchs

  1. Ben Zweifler
    May 6, 2016

    Hallo,

    ist die Abgabenordnung (also eine Verordnung und kein Gesetz) überhaupt rechtskräftig und das Finanzamt (verwalten von Steuern, nicht festsetzen und einziehen) zuständig ?! Geltungsbereich und Inkrafttreten ist in der Verordnung vorhanden?

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This entry was posted on May 5, 2016 by and tagged , , .
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