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Fiktive Quellensteuer: 20% Steuern geschenkt

Zur Erleichterung des Kapitaltransfers sind in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern Zins- und Dividendeneinkünfte steuerbefreit. Es fällt somit keine ausländische Quellensteuer an, die sich deutsche Anleger auf ihre Einkommenssteuer oder Abgeltungsteuer anrechnen lassen könnten. Um diesen Steuernachteil auszugleichen, wird in Doppelbesteuerungsabkommen häufig eine fiktive Quellensteuer vereinbart, die die Kapitalanleger aber nicht wirklich im Ausland zahlen müssen.

Obwohl sie also eigentlich keine ausländische Quellensteuer bezahlen, dürfen Anleger die fiktive Quellensteuer trotzdem auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen. Diese fiktive Quellensteuer macht die Investition in den jeweiligen Staaten attraktiver und ist deswegen eine Form der Entwicklungshilfe.

Mit einer argentinischen Holding & einer maltesischen Tradingfirma können die Gesamtsteuerbelastungen auf 10% (statt bei einer deutschen GmbH mit Ausschüttung in Höhe von ca.50%) reduziert werden. Lassen Sie sich von einem St. Publius Kundenberater informieren!

 

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This entry was posted on February 2, 2015 by and tagged , , .
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