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Zurechnung

Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 AO Abs. 1). Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 AO Abs. 2). Richtig interpretiert bedeutet § 39 das Treuhandverhältnisse … Continue reading

May 10, 2016 · Leave a comment