Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 AO Abs. 1). Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 AO Abs. 2).
Richtig interpretiert bedeutet § 39 das Treuhandverhältnisse wie sie im angelsächsischem Raum üblich seitens der Finanzverwaltung schlicht nicht existent sind. Sprich der Treugeber ist immer der Eigentümer und somit immer in der Verantwortung. In Deutschland werden daher deutlich seltener Treuhandverhältnisse begründet als dies in anderen Ländern der Fall ist. Für Unternehmer kann die Benennung eines Treuhänders trotz der steuerrechtlichen Unwirksamkeit zahlreiche Vorteile haben.
Die St. Publius Spezialisten beraten Sie hinsichtlich der richtigen Ausgestaltung von Treuhandverhältnissen. Fordern Sie jetzt Ihre unverbindliche Beratung an.