Zurechnung
Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 AO Abs. 1). Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 AO Abs. 2). Richtig interpretiert bedeutet § 39 das Treuhandverhältnisse … Continue reading
May 10, 2016 · Leave a comment