Das Steuerrecht definiert den Wohnsitz als Ort wo eine Person eine Wohnung innehat über die er frei verfügen kann. Steuerpflichtig ist eine Person jedoch nicht entgegen der landläufigen Meinung nicht am Wohnsitz sondern am Ort des “gewöhnlichen Aufenthaltes” (§ 9 AO). Der Gesetzgeber geht hierbei von dem Ort aus an dem eine Person zusammenhängend sechs Monate oder mehr verbringt.
Da jedoch Doppelbesteuerungsabkommen i.d.R. über nationalem Recht stehen ist für Personen mit mehreren Wohnsitzen in verschiedenen Ländern vorrangig die im jeweiligen DBA gültige Regelung relevant. Die relevanten Regeln finden sich häufig in Art. 4 der DBA. Selbiges spricht den steuerlichen Wohnsitz dem Ort des Lebensmittelpunktes zu. Lässt sich dieser nicht bestimmen so gilt der gewöhnliche Aufenthalt. Falls auch dies zu keinem eindeutigen Ergebnis führt entscheidet die Staatsbürgerschaft. Besitzt die Person nicht die Staatsangehörigkeit der involvierten Staaten so kann die Frage des steuerlichen Sitzes zwischen den Staaten einvernehmlich geklärt werden.
Das DBA definiert ersichtlicherweise den steuerlichen Wohnsitz deutlich umfassender als es die im Volksmund genannte 183 Tageregel vermuten lässt. Insofern sind bei einem Wohnsitzwechsel (Relocation) viele Aspekte zu berücksichtigen. Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben helfen die St. Publius Spezialisten Ihnen gerne weiter.